GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Intravenöse Kurznarkose
Die GOÄ-Ziffer 451 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intravenöse Kurznarkose“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen und 16,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 451 vergütet die intravenöse Kurznarkose, also die Einleitung und Aufrechterhaltung einer kurzen Allgemeinanästhesie durch Verabreichung eines Narkosemittels über die Vene. Sie wird bei kurzen Eingriffen eingesetzt, die eine rasche Einleitung und ein ebenso rasches Abklingen der Narkosewirkung erfordern, etwa bei kleineren ambulanten Prozeduren. Im Unterschied zu Nummer 450, die auch die Rauschnarkose mittels Lachgas erfasst, ist 451 auf die intravenöse Applikation beschränkt. Von Nummer 452, der intravenösen Narkose mit mehrmaliger Verabreichung des Narkotikums, grenzt sich 451 dadurch ab, dass hier lediglich eine einmalige, kurz wirkende Gabe des Mittels erfolgt und keine wiederholte Nachdosierung zur Verlängerung der Narkose notwendig ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,05 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,68 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 451 steht für „Intravenöse Kurznarkose“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 451 ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 451 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.