GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Clostridium difficile, tetani oder botulinum
Die GOÄ-Ziffer 4590 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Clostridium difficile, tetani oder botulinum“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4590 erfasst den Nachweis von Clostridium difficile, tetani oder botulinum, relevant etwa bei Verdacht auf eine antibiotikaassoziierte Kolitis, Wundstarrkrampf oder Botulismus. Sie wird angesetzt, wenn das Material gezielt auf einen dieser Erreger untersucht wird. Laut Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr zusammen mit Ziffer 4581 bewertet; eine zusätzliche, eigenständige Berechnung erfolgt somit nicht. Ziffer 4590 gehört damit zu derselben Untersuchungsgruppe wie enteropathogene E.-coli-Stämme (4591), Staphylococcus aureus (4592) und Vibrionen (4593), die alle an die Bezugsziffer 4581 (Salmonellen-Nachweis) gekoppelt sind und gemeinsam abgegolten werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4590 steht für „Clostridium difficile, tetani oder botulinum“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4590 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4590 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.