GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Anzüchtung von Mykobakterien mit mindestens zwei festen und einem flüssigen Nährmedium, je Untersuchungsmaterial 4541 Untersuchung zum Nachweis von Chlamydien durch Anzüchtung auf Gewebekultur, je Ansatz . 350 20,40 4542 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf Gewebekultur, je Untersuchung 250 14,57 4543 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf Gewebekultur mit Spezifitätsprüfung durch Neutralisationstest, je Untersuchung 500 29,14 c. Identifizierung/Typisierung
Die GOÄ-Ziffer 4540 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anzüchtung von Mykobakterien mit mindestens zwei festen und einem flüssigen Nährmedium, je Untersuchungsmaterial 4541 Untersuchung zum Nachweis von Chlamydien durch Anzüchtung auf Gewebekultur, je Ansatz . 350 20,40 4542 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf Gewebekultur, je Untersuchung 250 14,57 4543 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf Gewebekultur mit Spezifitätsprüfung durch Neutralisationstest, je Untersuchung 500 29,14 c. Identifizierung/Typisierung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 26,81 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4540 vergütet die kulturelle Anzüchtung von Mykobakterien unter Verwendung von mindestens zwei festen und einem flüssigen Nährmedium, jeweils bezogen auf ein Untersuchungsmaterial. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei Verdacht auf eine Tuberkulose oder eine nichttuberkulöse mykobakterielle Infektion eine kulturelle Erregeranzucht durchgeführt wird, da die Kombination unterschiedlicher Nährmedien die Nachweisempfindlichkeit erhöht und sowohl schnell- als auch langsam wachsende Mykobakterienspezies erfasst. Die Leistung wird je Untersuchungsmaterial berechnet, sodass bei mehreren eingesandten Proben die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden kann. Sie bildet die Grundlage für die nachfolgende Ziffer 4541, die den eigentlichen Nachweis aus der angezüchteten Kultur betrifft, und ist damit von reinen Identifizierungsleistungen (z. B. Nummer 4551) zu unterscheiden, die erst nach erfolgreicher Anzüchtung zur Anwendung kommen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 30,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4540 steht für „Anzüchtung von Mykobakterien mit mindestens zwei festen und einem flüssigen Nährmedium, je Untersuchungsmaterial 4541 Untersuchung zum Nachweis von Chlamydien durch Anzüchtung auf Gewebekultur, je Ansatz . 350 20,40 4542 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf Gewebekultur, je Untersuchung 250 14,57 4543 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf Gewebekultur mit Spezifitätsprüfung durch Neutralisationstest, je Untersuchung 500 29,14 c. Identifizierung/Typisierung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4540 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4540 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.