GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Neisseria gonorrhoeae 4525 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. b. Züchtung/Gewebekultur 4530 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z. B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nährbouillon), je Nährmedium
Die GOÄ-Ziffer 4524 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Neisseria gonorrhoeae 4525 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. b. Züchtung/Gewebekultur 4530 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z. B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nährbouillon), je Nährmedium“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 5,36 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4524 steht für den direkten Nachweis von Neisseria gonorrhoeae, etwa mittels Antigen- oder Immunfluoreszenztest, und wird eingesetzt, wenn bei Verdacht auf eine Gonorrhoe gezielt dieser Erreger aus dem entsprechenden Untersuchungsmaterial nachgewiesen werden soll. Für Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand zu weiteren, nicht eigens benannten Erregern ist die nachfolgende Ziffer 4525 vorgesehen; dabei ist der untersuchte Parameter in der Rechnung anzugeben. Die zugehörige amtliche Bestimmung begrenzt zudem die Berechnungshäufigkeit einer benachbarten Leistung (Nummer 4530) bei Untersuchungen aus demselben Material: sie darf nicht mehr als viermal abgerechnet werden. In der Praxis stellt diese Begrenzung sicher, dass bei serieller Erregerdiagnostik aus einer Probe keine übermäßige Mehrfachberechnung entsteht, auch wenn mehrere Einzelparameter geprüft werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 5,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,06 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4524 steht für „Neisseria gonorrhoeae 4525 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. b. Züchtung/Gewebekultur 4530 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z. B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nährbouillon), je Nährmedium“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4524 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4524 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.