GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4524: Neisseria gonorrhoeae 4525 Untersuchungen mit ähnlichem…

Neisseria gonorrhoeae 4525 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. b. Züchtung/Gewebekultur 4530 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z. B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nährbouillon), je Nährmedium

Die GOÄ-Ziffer 4524 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Neisseria gonorrhoeae 4525 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. b. Züchtung/Gewebekultur 4530 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z. B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nährbouillon), je Nährmedium“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 5,36 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 4524 steht für den direkten Nachweis von Neisseria gonorrhoeae, etwa mittels Antigen- oder Immunfluoreszenztest, und wird eingesetzt, wenn bei Verdacht auf eine Gonorrhoe gezielt dieser Erreger aus dem entsprechenden Untersuchungsmaterial nachgewiesen werden soll. Für Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand zu weiteren, nicht eigens benannten Erregern ist die nachfolgende Ziffer 4525 vorgesehen; dabei ist der untersuchte Parameter in der Rechnung anzugeben. Die zugehörige amtliche Bestimmung begrenzt zudem die Berechnungshäufigkeit einer benachbarten Leistung (Nummer 4530) bei Untersuchungen aus demselben Material: sie darf nicht mehr als viermal abgerechnet werden. In der Praxis stellt diese Begrenzung sicher, dass bei serieller Erregerdiagnostik aus einer Probe keine übermäßige Mehrfachberechnung entsteht, auch wenn mehrere Einzelparameter geprüft werden.

Gebühren und Steigerungssatz

80 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach5,36 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach6,06 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4530 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
  • 4531 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung bei besonderer Temperatur, je Nährmedium 100 5,83 Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4531 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
  • 4532 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung in CO 2-Atmosphäre, je Nährmedium 100 5,83 4533 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung in anaerober oder mikroaerophiler Atmosphäre, je Nährmedium 250 14,57 Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4533 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
  • 4538 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Selektiv- oder Anreicherungsmedien, aerob (z. B. Blutagar mit Antibiotikazusätzen, Schokoladen-, Yersinien-, Columbia-, Kochsalz-Mannit-Agar, Thayer-Martin-Medium), je Nährmedium 120 6,99 Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4538 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.
  • 4539 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch besonders aufwendige Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Selektiv- oder Anreicherungsmedien (z. B. Campylobacter-, Legionellen-, Mycoplasmen-, Clostridium difficile-Agar), je Nährmedium 250 14,57 Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4539 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4524

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4524?

Die GOÄ-Ziffer 4524 steht für „Neisseria gonorrhoeae 4525 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. b. Züchtung/Gewebekultur 4530 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z. B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nährbouillon), je Nährmedium“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4524?

Die GOÄ-Ziffer 4524 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4524 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4524?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 4524 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.