GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Legionellen
Die GOÄ-Ziffer 4522 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Legionellen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4522 erfasst den direkten Antigen- bzw. Immunfluoreszenznachweis von Legionellen und kommt typischerweise bei Verdacht auf eine Legionellen-Pneumonie zur Anwendung, etwa im Rahmen der Erregerdiagnostik bei schwerem oder atypischem Pneumonieverlauf. Methodisch entspricht der Aufwand demjenigen der Nummer 4468, sodass die amtliche Bestimmung Ziffer 4522 als Teil der zugehörigen Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr führt. Die Ziffer wird angesetzt, sobald gezielt auf Legionellen untersucht wird, unabhängig vom Untersuchungsmaterial. Abzugrenzen ist sie von den übrigen Ziffern derselben Serie, die auf andere Erreger wie Streptokokken der Gruppe B, enteropathogene E.-coli-Stämme oder Neisserien ausgerichtet sind; die Auswahl der richtigen Ziffer richtet sich allein danach, welcher Erreger tatsächlich nachgewiesen werden soll.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4522 steht für „Legionellen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4522 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4522 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.