GOÄ-Lexikon › Kapitel D: Anästhesieleistungen
Rauschnarkose – auch mit Lachgas
Die GOÄ-Ziffer 450 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rauschnarkose – auch mit Lachgas“ (Kapitel D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 450 vergütet die Rauschnarkose, eine kurze, oberflächliche Form der Allgemeinanästhesie, die auch mittels Lachgas durchgeführt werden kann. Sie kommt bei kurzen, wenig invasiven Eingriffen zum Einsatz, bei denen eine tiefe oder lang wirkende Narkose nicht erforderlich ist, den Patienten jedoch dennoch schmerz- und bewusstseinsfrei stellen soll, etwa bei kleineren chirurgischen oder zahnärztlichen Maßnahmen. Von der intravenösen Kurznarkose nach Nummer 451 unterscheidet sich 450 durch den Applikationsweg und die mögliche Verwendung von Lachgas als Narkosemittel, während 451 auf die intravenöse Verabreichung beschränkt ist. Beide Ziffern bilden im Vergleich zur intravenösen Narkose mit mehrmaliger Verabreichung nach Nummer 452 die kürzeren Narkoseformen ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 450 steht für „Rauschnarkose – auch mit Lachgas“ und gehört zu Kapitel D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 450 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 450 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.