GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Beta-hämolysierende Streptokokken der Gruppe B
Die GOÄ-Ziffer 4520 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beta-hämolysierende Streptokokken der Gruppe B“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4520 erfasst den direkten Antigennachweis von beta-hämolysierenden Streptokokken der Gruppe B und wird vor allem im Rahmen der Schwangerenvorsorge bzw. der Geburtshilfe eingesetzt, etwa beim vaginal-rektalen Screening zur Abschätzung des Risikos einer neonatalen Infektion. Die Untersuchung wird mit demselben methodischen Aufwand wie die unter Nummer 4468 beschriebene Leistung durchgeführt, weshalb die amtliche Bestimmung sie als Teil der zugehörigen Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr einordnet: der Zielkeim ist ein anderer, die Bewertung bleibt jedoch identisch. In der Praxis wird Ziffer 4520 angesetzt, sobald der Schnelltest gezielt auf Streptokokken der Gruppe B ausgerichtet ist, und ist von den benachbarten, auf andere Erreger ausgerichteten Ziffern dieser Serie allein durch den nachgewiesenen Keim zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4520 steht für „Beta-hämolysierende Streptokokken der Gruppe B“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4520 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4520 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.