GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Leishmanien
Die GOÄ-Ziffer 4441 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leishmanien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4441 betrifft den serologischen Antikörpernachweis gegen Leishmanien, die Erreger der Leishmaniose. Die Untersuchung wird angesetzt bei Verdacht auf eine kutane, mukokutane oder viszerale Leishmaniose, etwa bei chronischen Hautulzera nach Aufenthalt in Endemiegebieten (Mittelmeerraum, Mittlerer Osten, Teile Asiens, Afrikas und Lateinamerikas) oder bei unklarem Fieber mit Hepatosplenomegalie und Panzytopenie, wie sie für die viszerale Verlaufsform typisch sind. Der Antikörpernachweis dient der serologischen Absicherung der klinischen Verdachtsdiagnose, insbesondere wenn ein direkter Erregernachweis aus Gewebe oder Knochenmark nicht möglich oder noch nicht erfolgt ist. Gebührenrechtlich ist Nummer 4441 Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4436 bewertet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4441 steht für „Leishmanien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4441 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4441 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.