GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
HBc-Antigen (IgG und IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4393 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „HBc-Antigen (IgG und IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4393 bezeichnet den Nachweis von HBc-Antigen-Antikoerpern (IgG und IgM) und wird im Rahmen der Hepatitis-B-Serologie eingesetzt, wenn zur differenzierten Beurteilung des Infektionsstadiums, etwa zur Unterscheidung zwischen frischer und durchgemachter Infektion, eine entsprechende Zusatzdiagnostik neben den uebrigen Hepatitis-B-Markern erforderlich ist. Nach Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl und Gebuehr wie Nummer 4388 bewertet, ohne eigene Sonderbewertung. Die Ziffer wird somit angewendet, wenn dieser Parameter innerhalb der methodisch aehnlich aufwendigen serologischen Erregergruppe gesondert bestimmt und dokumentiert werden soll. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4393 steht für „HBc-Antigen (IgG und IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4393 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4393 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.