GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Respiratory syncytial virus
Die GOÄ-Ziffer 4359 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Respiratory syncytial virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4359 betrifft den serologischen Antikörpernachweis gegen das Respiratory-syncytial-Virus und wird eingesetzt, wenn im Rahmen einer erweiterten respiratorischen Virusdiagnostik gezielt dieser Erreger untersucht werden soll, etwa bei schwerem, unklarem Atemwegsinfekt. Die Leistung betrifft denselben Erreger wie die bereits an anderer Stelle der Ziffernreihe geführte Ziffer 4332, ist jedoch, anders als jene, der Sammelposition um die Nummer 4334 statt um die Nummer 4306 zugeordnet, was bei der korrekten Ziffernwahl zu beachten ist. Nach der amtlichen Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 identisch sind. Der untersuchte Erreger ist in der Rechnung anzugeben, insbesondere bei paralleler Untersuchung mehrerer respiratorischer Viren.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4359 steht für „Respiratory syncytial virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4359 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4359 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.