GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Parainfluenza-Virus 3
Die GOÄ-Ziffer 4358 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Virus 3“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4358 erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen das Parainfluenza-Virus 3 und wird angesetzt, wenn im Rahmen einer erweiterten Diagnostik respiratorischer Infekte, etwa bei Bronchiolitis oder Pneumonie unklarer Genese, gezielt dieser Serotyp untersucht werden soll. Die Leistung betrifft denselben Erreger wie die an anderer Stelle der Ziffernreihe geführte Ziffer 4331, unterscheidet sich von dieser jedoch durch die Zuordnung zur Sammelposition um die Nummer 4334 anstelle der Sammelposition um die Nummer 4306, was bei der Abrechnung zu beachten ist. Nach amtlicher Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 übereinstimmen. Der konkret untersuchte Erreger ist in der Rechnung anzugeben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4358 steht für „Parainfluenza-Virus 3“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4358 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4358 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.