GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Parainfluenza-Virus 2
Die GOÄ-Ziffer 4357 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Virus 2“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4357 betrifft den serologischen Antikörpernachweis gegen das Parainfluenza-Virus 2 und wird eingesetzt, wenn im Rahmen einer erweiterten respiratorischen Virusdiagnostik gezielt dieser Serotyp untersucht werden soll. Inhaltlich entspricht die Leistung dem Nachweis desselben Erregers wie die bereits an anderer Stelle der Ziffernreihe geführte Ziffer 4330; die beiden Ziffern unterscheiden sich jedoch dadurch, dass diese Ziffer der Sammelposition um die Nummer 4334 zugeordnet ist, während die andere der Sammelposition um die Nummer 4306 zugeordnet ist, sodass bei der Abrechnung auf die korrekte Gruppenzuordnung zu achten ist. Nach der amtlichen Bestimmung wird die vorliegende Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 identisch sind. Der untersuchte Erreger ist in der Rechnung anzugeben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4357 steht für „Parainfluenza-Virus 2“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4357 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4357 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.