GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus
Die GOÄ-Ziffer 4341 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4341 betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen das diffuse Early Antigen des Epstein-Barr-Virus und wird eingesetzt, wenn im Rahmen einer differenzierten EBV-Serologie, etwa zur Abklärung einer floriden oder reaktivierten Infektion, gezielt diese Antigenkomponente untersucht werden soll. Die Leistung umfasst ausschließlich den Nachweis von Antikörpern gegen dieses spezifische, früh in der Infektion exprimierte Antigen und ist von der Ziffer für das restricted Early Antigen sowie von den Ziffern für Kapsidantigen und EBNA, die jeweils andere Zielstrukturen des Virus betreffen, zu unterscheiden. Nach amtlicher Bestimmung wird sie als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 identisch sind. Bei kombinierter EBV-Diagnostik ist der jeweils untersuchte Antigentyp in der Rechnung anzugeben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4341 steht für „Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4341 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4341 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.