GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted
Die GOÄ-Ziffer 4342 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4342 erfasst den Nachweis von Antikörpern gegen das restricted Early Antigen des Epstein-Barr-Virus und kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer erweiterten EBV-Serologie, etwa bei Verdacht auf eine EBV-assoziierte lymphoproliferative Erkrankung oder zur Differenzierung des Infektionsstadiums, gezielt diese Antigenkomponente bestimmt wird. Die Leistung beschränkt sich auf den Nachweis von Antikörpern gegen dieses spezifische Antigen und grenzt sich von der Ziffer für das diffuse Early Antigen sowie von den Ziffern für Kapsidantigen und EBNA durch die jeweils andere untersuchte Zielstruktur ab. Nach der amtlichen Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 identisch sind. Werden mehrere EBV-Parameter parallel untersucht, ist jeder Parameter einzeln in der Rechnung auszuweisen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4342 steht für „Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4342 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4342 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.