GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Herpes simplex-Virus 1 (IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4319 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Herpes simplex-Virus 1 (IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Bestimmung von IgM-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus Typ 1. Sie wird angewendet, wenn eine akute Erstinfektion mit HSV-1, etwa bei ausgeprägter Gingivostomatitis herpetica oder einer erstmaligen floriden Herpes-labialis-Episode, serologisch untermauert werden soll, da IgM-Antikörper typischerweise in der Frühphase der Infektion auftreten. Bei den häufigeren rezidivierenden Reaktivierungen ist der IgM-Nachweis serologisch weniger zuverlässig, sodass die Interpretation stets im klinischen Zusammenhang erfolgen muss. Sie ergänzt den IgG-Antikörpernachweis nach Nummer 4318 zur zeitlichen Einordnung der Infektion. Als Teil der Sammelposition wird die Bestimmung gemeinsam mit den übrigen unter Nummer 4306 zusammengefassten Virusantikörperparametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4319 steht für „Herpes simplex-Virus 1 (IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4319 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4319 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.