GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
FSME-Virus
Die GOÄ-Ziffer 4317 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „FSME-Virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den Antikörpernachweis gegen das Frühsommer-Meningoenzephalitis-Virus (FSME-Virus). Angewendet wird sie nach einem Zeckenstich in einem FSME-Risikogebiet bei Auftreten neurologischer Symptome wie Kopfschmerzen, Fieber, Meningismus oder fokal-neurologischen Ausfällen, um eine FSME-Infektion serologisch zu bestätigen, sowie zur Überprüfung des Impfschutzes beziehungsweise des Immunstatus nach FSME-Impfung. Erfasst wird die serologische Bestimmung spezifischer Antikörper im Serum oder gegebenenfalls im Liquor, nicht der direkte Erreger- oder Genomnachweis. Als Teil der Sammelposition wird diese Bestimmung gemeinsam mit den übrigen unter Nummer 4306 zusammengefassten Virusantikörperparametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr abgerechnet, unabhängig davon, wie viele weitere Viren aus dieser Gruppe zusätzlich untersucht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4317 steht für „FSME-Virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4317 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4317 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.