GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Herpes simplex-Virus 1 (IgG)
Die GOÄ-Ziffer 4318 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Herpes simplex-Virus 1 (IgG)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Bestimmung von IgG-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus Typ 1. Diese Ziffer kommt zur Anwendung, wenn der Immunstatus beziehungsweise eine bereits durchgemachte HSV-1-Infektion, meist im Bereich des Mundes und Gesichts, geklärt werden soll, etwa vor immunsuppressiver Therapie oder bei rezidivierenden Herpes-labialis-Episoden zur Bestätigung einer früheren Erstinfektion. IgG-Antikörper persistieren nach durchgemachter Infektion in der Regel dauerhaft und erlauben damit keine Aussage über die Akuität eines aktuellen Schubs. Zur Abklärung einer akuten Erstinfektion wird ergänzend der IgM-Antikörpernachweis nach Nummer 4319 herangezogen. Als Teil der Sammelposition wird diese Bestimmung gemeinsam mit den übrigen unter Nummer 4306 zusammengefassten Parametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4318 steht für „Herpes simplex-Virus 1 (IgG)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4318 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4318 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.