GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted
Die GOÄ-Ziffer 4315 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Bestimmung von Antikörpern gegen das restringierte Frühantigen (Early Antigen restricted) des Epstein-Barr-Virus. Sie wird ergänzend zur Bestimmung der Antikörper gegen das diffuse Frühantigen nach Nummer 4314 eingesetzt, wenn im Rahmen der differenzierten EBV-Serologie eine genauere Einordnung der Infektionsphase beziehungsweise der viralen Aktivität erforderlich ist, da beide Frühantigen-Komponenten unterschiedliche Antikörperkinetiken zeigen können. Angewendet wird die Ziffer insbesondere bei komplexen oder atypischen Verläufen, bei denen die einfache Kapsidantigen-Serologie allein keine ausreichende Einordnung erlaubt. Als Teil der Sammelposition wird die Bestimmung gemeinsam mit den übrigen unter Nummer 4306 zusammengefassten Virusantikörperparametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4315 steht für „Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4315 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4315 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.