GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)
Die GOÄ-Ziffer 4305 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der Nachweis heterophiler Antikörper gegen das Epstein-Barr-Virus mittels Paul-Bunnell-Test. Diese Ziffer kommt bei klinischem Verdacht auf eine infektiöse Mononukleose (Pfeiffersches Drüsenfieber) zur Anwendung, etwa bei Fieber, Lymphknotenschwellung, Tonsillitis und Splenomegalie, als Schnellabklärung, bevor spezifische EBV-Antikörper gegen einzelne virale Antigene bestimmt werden. Der Test erkennt heterophile, nicht virusspezifische Antikörper, die in der akuten Phase der Erkrankung typischerweise auftreten, kann aber insbesondere bei jüngeren Kindern falsch negativ ausfallen. Als Teil der Sammelposition wird die Leistung gemeinsam mit den übrigen dort erfassten Parametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr mit Nummer 4297 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4305 steht für „Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4305 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4305 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.