GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Adenoviren
Die GOÄ-Ziffer 4310 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Adenoviren“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst den Antikörpernachweis gegen Adenoviren. Angewendet wird sie bei Verdacht auf eine adenovirusbedingte Erkrankung, etwa eine Konjunktivitis epidemica oder einen fieberhaften respiratorischen Infekt, häufig bei Kindern oder im Rahmen von Ausbruchsabklärungen in Gemeinschaftseinrichtungen, wenn ein direkter Erregernachweis nicht vorliegt oder der Krankheitsverlauf serologisch nachvollzogen werden soll, etwa durch Titeranstieg zwischen zwei Serumproben. Erfasst wird allein die serologische Antikörperbestimmung, keine molekulare oder kulturelle Diagnostik. Als Teil der Sammelposition wird diese Bestimmung gemeinsam mit den übrigen unter Nummer 4306 zusammengefassten Virusantikörperparametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr abgerechnet, unabhängig davon, wie viele der dort gelisteten Viren tatsächlich untersucht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4310 steht für „Adenoviren“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4310 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4310 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.