GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakale r indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation
Die GOÄ-Ziffer 429 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakale r indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 429 vergütet den Wiederbelebungsversuch bei einem Patienten mit Kreislauf- und/oder Atemstillstand und umfasst dabei die künstliche Beatmung sowie die extrathorakale, also von außen durch den Brustkorb ausgeführte, indirekte Herzmassage. Je nach klinischer Situation kann die Reanimation zusätzlich eine Intubation einschließen, um die Atemwege zu sichern und die Beatmung zu erleichtern. Die Leistung wird im akuten Notfall angewendet, etwa bei Herz-Kreislauf-Stillstand während einer Behandlung oder außerhalb geplanter Eingriffe. Von den spezifischeren Einzelleistungen wie der Defibrillation nach Nummer 430 oder der Beatmung nach den Nummern 427/428 unterscheidet sich 429 dadurch, dass sie den gesamten Ablauf der Wiederbelebung als zusammengefasste Notfallleistung abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 429 steht für „Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakale r indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 429 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 429 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.