GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens
Die GOÄ-Ziffer 430 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 430 vergütet die extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens, also die Abgabe elektrischer Stromstöße von außen über den Brustkorb oder unmittelbar am offenen Herzen zur Wiederherstellung eines geordneten Herzrhythmus. Sie kommt bei lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen wie Kammerflimmern zum Einsatz, häufig im Rahmen einer Reanimation nach Nummer 429. Nach der amtlichen Bestimmung ist die Leistung auch bei mehrfacher Abgabe von Stromstößen in engem zeitlichen Zusammenhang nur einmal berechnungsfähig, eine Serie von Defibrillationsversuchen innerhalb desselben Notfallgeschehens löst die Ziffer also nicht mehrfach aus. Damit wird der gesamte Defibrillations- beziehungsweise Stimulationsvorgang als einheitliche Leistung vergütet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 430 steht für „Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 430 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 430 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.