GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Campylobacter
Die GOÄ-Ziffer 4275 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Campylobacter“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4275 erfasst den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Campylobacter. Sie wird angewendet, wenn nach einer durchgemachten Campylobacter-Enteritis Folgeerscheinungen wie eine reaktive Arthritis oder ein Guillain-Barré-Syndrom abgeklärt werden sollen und der direkte kulturelle Erregernachweis aus dem Stuhl aufgrund des zeitlichen Abstands nicht mehr gelingt, sodass die serologische Antikörperbestimmung als Nachweismethode dient. Abrechnungstechnisch gehört 4275 zu einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4273 bewertet, da der methodische Untersuchungsaufwand dem der übrigen in dieser Gruppe geführten Erreger entspricht. Die Abgrenzung zu den weiteren gelisteten Positionen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils untersuchten Erreger.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4275 steht für „Campylobacter“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4275 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4275 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.