GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Chlamydia trachomatis
Die GOÄ-Ziffer 4277 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chlamydia trachomatis“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4277 erfasst, wie bereits die Nummern 4253 und 4265, den serologischen Antikörpernachweis gegen Chlamydia trachomatis und wird bei Verdacht auf eine Chlamydieninfektion angewendet, etwa bei unklarer Urethritis, Zervizitis oder aufsteigender Genitalinfektion. Sie gehört zu einer weiteren, eigenständigen Sammelposition: die Bewertung erfolgt mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4273, da der methodische Aufwand dieser Untersuchungsgruppe zugeordnet ist. In der Praxis wird die Ziffer verwendet, wenn die serologische Abklärung im Rahmen der zu Nummer 4273 gehörenden Testreihe erfolgt. Die Abgrenzung zu den übrigen in dieser Zeile gelisteten Erregern beschränkt sich auf das jeweils untersuchte Antigen, Testprinzip und Vergütung bleiben innerhalb der Gruppe identisch.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4277 steht für „Chlamydia trachomatis“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4277 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4277 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.