GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)
Die GOÄ-Ziffer 4270 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4270 bezeichnet, wie bereits Nummer 4259, den gemeinsamen Nachweis von IgG- und IgM-Antikörpern gegen Treponema pallidum mittels FTA-ABS-Test und wird zur Bestätigung einer Syphilis-Infektion nach reaktivem Suchtest angewendet. Anders als 4259 gehört 4270 zu einer eigenen Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4260 bewertet, da der methodische Aufwand dieser Untersuchungsgruppe zugeordnet ist. In der Praxis kommt die Ziffer zum Einsatz, wenn die kombinierte IgG/IgM-Bestimmung im Rahmen der zu Nummer 4260 gehörenden Testreihe erfolgt. Von der isoliert geführten Nummer 4271, die nur die IgM-Fraktion erfasst, unterscheidet sich 4270 durch die gemeinsame Betrachtung beider Antikörperklassen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4270 steht für „Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4270 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4270 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.