GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Coxiella burneti
Die GOÄ-Ziffer 4278 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Coxiella burneti“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4278 steht, wie bereits die Nummern 4254 und 4266, für den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Coxiella burneti und wird bei Verdacht auf ein Q-Fieber nach Tierkontakt oder bei unklarer atypischer Pneumonie beziehungsweise Hepatitis angewendet. Die Ziffer gehört zu einer eigenen Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4273 bewertet, da der methodische Aufwand dieser Untersuchungsgruppe entspricht. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Antikörperbestimmung im Rahmen der zu Nummer 4273 gehörenden Testreihe erfolgt. Die Abgrenzung zu den übrigen in dieser Zeile geführten Erregern beschränkt sich auf das jeweils untersuchte Antigen; Testprinzip und Bewertung sind innerhalb der Gruppe identisch.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4278 steht für „Coxiella burneti“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4278 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4278 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.