GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Treponema pallidum (IgM) (19S-IgM-FTA-ABS-Test)
Die GOÄ-Ziffer 4273 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Treponema pallidum (IgM) (19S-IgM-FTA-ABS-Test)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 53,62 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4273 steht für den Nachweis von IgM-Antikörpern gegen Treponema pallidum mittels 19S-IgM-FTA-ABS-Test, einer Variante des IgM-FTA-ABS-Tests mit vorheriger Abtrennung der 19S-IgM-Fraktion. Diese Methodik wird angewendet, wenn eine besonders spezifische Aussage zur floriden Infektion getroffen werden soll, etwa zur Abklärung einer connatalen Syphilis beim Neugeborenen oder zur Beurteilung der Krankheitsaktivität, da störende Kreuzreaktionen mit Rheumafaktor oder IgG-Anteilen durch die Fraktionierung reduziert werden. Im Unterschied zu Nummer 4271, die den einfachen IgM-FTA-ABS-Test ohne diese Fraktionierung erfasst, steht 4273 für das methodisch aufwendigere Verfahren. Abrechnungstechnisch wird die Ziffer mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4271 bewertet, da beide Untersuchungen einen vergleichbaren Aufwand darstellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 60,62 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4273 steht für „Treponema pallidum (IgM) (19S-IgM-FTA-ABS-Test)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4273 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4273 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.