GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mycoplasma pneumoniae
Die GOÄ-Ziffer 4268 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mycoplasma pneumoniae“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4268 erfasst, wie bereits Nummer 4257, den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Mycoplasma pneumoniae und wird bei Verdacht auf eine durch diesen Erreger bedingte atypische Pneumonie angewendet, insbesondere bei anhaltendem Reizhusten ohne eindeutigen Auskultationsbefund. Die Ziffer gehört zu einer eigenen Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4260 bewertet, da der methodische Aufwand dieser Gruppe zugeordnet ist. Angewendet wird sie, wenn die serologische Abklärung im Rahmen der zugehörigen Untersuchungsreihe erfolgt. Die Abgrenzung zu den übrigen in dieser Zeile gelisteten Positionen ergibt sich ausschließlich aus dem untersuchten Erreger, während Testprinzip und Vergütung innerhalb der Gruppe gleich bleiben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4268 steht für „Mycoplasma pneumoniae“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4268 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4268 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.