GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4256 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4256 steht für den serologischen Nachweis von Antikörpern der Klassen IgA, IgG oder IgM gegen Leptospiren. Die Ziffer wird angewendet, wenn bei Verdacht auf eine Leptospirose - etwa nach Kontakt mit durch Nagetierurin kontaminiertem Wasser oder Erdreich und einem klinischen Bild von grippeähnlichen Symptomen bis hin zu Organbeteiligung - eine gezielte Antikörperuntersuchung erfolgt. Da die Legende ausdrücklich IgA, IgG oder IgM einschließt, wird die Ziffer unabhängig davon abgerechnet, welche dieser Immunglobulinklassen untersucht wird; es handelt sich um eine einzige Position je Erreger. Abrechnungstechnisch gehört 4256 zu einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4249 bewertet, da der Untersuchungsaufwand als gleichwertig zu den übrigen Positionen der Gruppe gilt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4256 steht für „Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4256 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4256 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.