GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mycoplasma pneumoniae
Die GOÄ-Ziffer 4257 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mycoplasma pneumoniae“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4257 bezeichnet den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Mycoplasma pneumoniae. Sie wird angewendet bei Verdacht auf eine durch diesen Erreger verursachte atypische Pneumonie, die vor allem bei jüngeren Patienten mit hartnäckigem Reizhusten und eher blandem Auskultationsbefund auftritt, wenn eine serologische Bestätigung der klinischen Verdachtsdiagnose gewünscht wird. Die Ziffer bildet die gezielte Suche nach erregerspezifischen Antikörpern im Serum ab. Sie ist Teil einer Sammelposition und wird mit der gleichen Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4249 bewertet, da der methodische Aufwand dem der übrigen in dieser Gruppe geführten Erreger entspricht. Die Abgrenzung zu den anderen gelisteten Positionen ergibt sich allein aus dem untersuchten Antigen, nicht aus einer unterschiedlichen Bewertung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4257 steht für „Mycoplasma pneumoniae“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4257 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4257 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.