GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Coxiella burneti
Die GOÄ-Ziffer 4254 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Coxiella burneti“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4254 umfasst den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Coxiella burneti, den Erreger des Q-Fiebers. Sie wird angewendet, wenn nach Kontakt mit Nutztieren wie Schafen oder Ziegen beziehungsweise bei klinischem Bild einer atypischen Pneumonie oder Hepatitis der Verdacht auf ein Q-Fieber besteht und serologisch abgeklärt werden soll. Die Untersuchung dient dem gezielten Nachweis erregerspezifischer Antikörper im Patientenserum. Abrechnungstechnisch ist Nummer 4254 Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl beziehungsweise Gebühr wie Nummer 4249 bewertet, da der methodische Aufwand als vergleichbar eingestuft wird. Die Abgrenzung zu den übrigen in dieser Gruppe geführten Erregern liegt allein im jeweils untersuchten Antigen; Testverfahren und Vergütung sind innerhalb der Gruppe identisch.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4254 steht für „Coxiella burneti“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4254 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4254 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.