GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Legionella pneumophila
Die GOÄ-Ziffer 4255 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Legionella pneumophila“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4255 erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen Legionella pneumophila. Sie kommt zum Einsatz bei Verdacht auf eine Legionellose beziehungsweise Legionärskrankheit, insbesondere bei atypischer Pneumonie nach Kontakt mit kontaminierten Wassersystemen, Klimaanlagen oder Duschen, wenn ein direkter Erregernachweis aus respiratorischem Material nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Ziffer bildet die gezielte serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen diesen Erreger ab. Sie gehört zu einer Sammelposition und wird mit der gleichen Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4249 bewertet, da sich der methodische Aufwand nicht von den übrigen Positionen der Gruppe unterscheidet. Die Unterscheidung zu den anderen gelisteten Erregern erfolgt ausschließlich über das jeweils untersuchte Antigen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4255 steht für „Legionella pneumophila“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4255 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4255 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.