GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Chlamydia trachomatis
Die GOÄ-Ziffer 4253 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chlamydia trachomatis“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4253 bezeichnet den serologischen Antikörpernachweis gegen Chlamydia trachomatis. Angewendet wird die Ziffer bei Verdacht auf eine Chlamydieninfektion, etwa bei unklarer Urethritis, Zervizitis, aufsteigender Genitalinfektion oder als Ursache einer Konjunktivitis beziehungsweise reaktiven Arthritis. Sie erfasst die gezielte Untersuchung des Patientenserums auf Antikörper gegen diesen intrazellulären Erreger, wenn ein direkter Erregernachweis nicht vorliegt oder ergänzend zur Verlaufsbeurteilung gewünscht ist. Wie die übrigen in dieser Zeile aufgeführten Ziffern gehört 4253 zu einer Sammelposition und wird mit der gleichen Punktzahl/Gebühr wie die Referenznummer 4249 bewertet, da der methodische Untersuchungsaufwand als gleichwertig gilt. Von den weiteren gelisteten Erregern unterscheidet sich die Position allein durch das untersuchte Antigen, nicht durch Testprinzip oder Bewertung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4253 steht für „Chlamydia trachomatis“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4253 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4253 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.