GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Bordetella pertussis
Die GOÄ-Ziffer 4251 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bordetella pertussis“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4251 erfasst den Nachweis agglutinierender Antikörper gegen Bordetella pertussis und wird eingesetzt, wenn klinisch der Verdacht auf eine Keuchhusten-Infektion (Pertussis) besteht, insbesondere bei protrahiertem Husten oder in Fällen, in denen ein direkter Erregernachweis aus dem Nasopharyngealabstrich nicht mehr gelingt, etwa bei bereits fortgeschrittenem Krankheitsverlauf. Die serologische Bestimmung ergänzt damit die primär molekulare oder kulturelle Diagnostik um eine Nachweismöglichkeit in späteren Krankheitsstadien. Amtlich ist die Ziffer als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4249 bewertet: Sie teilt sich mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4249 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4251 steht für „Bordetella pertussis“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4251 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4251 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.