GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Staphylolysin
Die GOÄ-Ziffer 4230 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Staphylolysin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4230 betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Staphylolysin (Anti-Staphylolysin) und wird eingesetzt, wenn bei rezidivierenden oder chronischen Staphylokokken-Infektionen die serologische Immunantwort auf das bakterielle Toxin dokumentiert werden soll, etwa zur Unterstützung der Diagnose bei unklaren, wiederkehrenden Hautinfektionen oder Abszessbildungen. Die Untersuchung ergänzt den direkten kulturellen Erregernachweis um eine serologische Komponente, die auch zurückliegende Infektionsereignisse abbilden kann. Amtlich ist Nummer 4230 als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4214 bewertet, teilt sich also mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4214 angesetzt. Die entsprechende Bestimmung innerhalb der Sammelposition um Nummer 4233 findet sich unter Nummer 4246.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4230 steht für „Staphylolysin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4230 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4230 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.