GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Salmonellen-H-Antigene
Die GOÄ-Ziffer 4228 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Salmonellen-H-Antigene“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4228 betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Salmonellen-H-Antigene (Geißelantigen) und wird im Rahmen der serologischen Diagnostik von Typhus oder Paratyphus eingesetzt, wenn klinisch der Verdacht auf eine entsprechende Salmonellen-Infektion besteht und eine kulturelle Bestätigung ergänzt oder nachträglich abgesichert werden soll. Die Bestimmung des H-Antigens erfolgt typischerweise gemeinsam mit der des O-Antigens (Nummer 4229), um ein möglichst vollständiges serologisches Bild zu erhalten. Amtlich ist Nummer 4228 als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4214 bewertet, teilt sich also mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4214 berechnet. Die Bestimmung mittels Agglutination je Antigen findet sich unter Nummer 4244.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4228 steht für „Salmonellen-H-Antigene“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4228 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4228 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.