GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VDRL-Test)
Die GOÄ-Ziffer 4232 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VDRL-Test)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4232 betrifft den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Treponema pallidum mittels TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest oder VDRL-Test und wird bei Verdacht auf eine Syphilis-Infektion eingesetzt, sei es zur Erstdiagnostik, zur Bestätigung eines Screeningbefundes oder zur Verlaufs- und Therapiekontrolle. Die genannten Testverfahren decken dabei unterschiedliche Antikörperklassen und Reaktionsprinzipien ab, sodass je nach klinischer Fragestellung eines oder mehrere der genannten Verfahren zum Einsatz kommen. Amtlich ist die Ziffer als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4214 bewertet, teilt sich also mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4214 abgerechnet. Die inhaltlich identische Testkombination innerhalb der Sammelposition um Nummer 4233 ist unter Nummer 4248 geführt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4232 steht für „Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VDRL-Test)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4232 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4232 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.