GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Rickettsien (Weil-Felix-Reaktion)
Die GOÄ-Ziffer 4227 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rickettsien (Weil-Felix-Reaktion)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4227 erfasst den Antikörpernachweis gegen Rickettsien mittels Weil-Felix-Reaktion und wird angewendet, wenn klinisch der Verdacht auf eine Rickettsiose, etwa aus der Fleckfieber-Gruppe, besteht, häufig nach Zeckenstich oder entsprechender Reiseanamnese in Endemiegebieten. Die Weil-Felix-Reaktion nutzt Kreuzreaktivität mit Proteus-Antigenen zum indirekten Antikörpernachweis und dient der serologischen Bestätigung, wenn ein direkter Erregernachweis nicht praktikabel ist. Amtlich ist die Ziffer als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4214 bewertet, sodass sie mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr teilt und nicht zusätzlich in voller Höhe daneben abgerechnet wird. Die unter Nummer 4243 geführte Rickettsien-Bestimmung gehört dagegen zur Sammelposition um Nummer 4233.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4227 steht für „Rickettsien (Weil-Felix-Reaktion)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4227 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4227 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.