GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Salmonellen-O-Antigene
Die GOÄ-Ziffer 4229 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Salmonellen-O-Antigene“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4229 erfasst den Nachweis von Antikörpern gegen Salmonellen-O-Antigene (somatisches Antigen) und wird ergänzend zur Bestimmung des H-Antigens (Nummer 4228) eingesetzt, wenn eine Typhus- oder Paratyphus-Infektion serologisch abgeklärt werden soll. Da O- und H-Antigene unterschiedliche Phasen der Immunantwort widerspiegeln, liefert die kombinierte Bestimmung beider Antigene ein aussagekräftigeres Bild als eine Einzelbestimmung allein. Amtlich ist die Ziffer als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4214 bewertet, das heißt sie teilt sich mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht gesondert in voller Höhe daneben abgerechnet. Die entsprechende, auf bis zu vier Antigene je Antigen bezogene Agglutinationsbestimmung ist unter Nummer 4245 der Sammelposition um Nummer 4233 zugeordnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4229 steht für „Salmonellen-O-Antigene“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4229 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4229 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.