GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Streptolysin
Die GOÄ-Ziffer 4231 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Streptolysin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4231 erfasst den Nachweis von Antikörpern gegen Streptolysin (Anti-Streptolysin) und wird typischerweise eingesetzt, um eine zurückliegende Streptokokken-Infektion serologisch zu belegen, etwa im Rahmen der Abklärung eines rheumatischen Fiebers oder einer Poststreptokokken-Glomerulonephritis, bei denen der Erreger selbst zum Diagnosezeitpunkt meist nicht mehr nachweisbar ist. Die Bestimmung ist damit ein wichtiges Instrument der retrospektiven Infektionsdiagnostik. Amtlich ist die Ziffer als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4214 bewertet: Sie teilt sich mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht zusätzlich in voller Höhe daneben berechnet. Die entsprechende, der Sammelposition um Nummer 4233 zugeordnete Bestimmung findet sich unter Nummer 4247.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4231 steht für „Streptolysin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4231 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4231 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.