GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Leptospiren
Die GOÄ-Ziffer 4225 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leptospiren“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4225 erfasst den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Leptospiren und wird angesetzt, wenn der Verdacht auf eine Leptospirose (Morbus Weil) besteht, etwa nach Kontakt mit durch Rattenurin kontaminiertem Wasser, bei Wassersportlern, Landwirten oder nach entsprechender Reiseanamnese. Da ein kultureller Nachweis der Leptospiren aufwendig und selten verfügbar ist, kommt der serologischen Bestimmung in der Praxis besondere Bedeutung für die Diagnosesicherung zu. Amtlich ist die Ziffer als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4214 bewertet: Sie teilt sich mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht gesondert daneben in voller Höhe abgerechnet. Die entsprechende, der Sammelposition um Nummer 4233 zugeordnete Bestimmung findet sich unter Nummer 4241.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4225 steht für „Leptospiren“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4225 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4225 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.