GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Legionella pneumophila bis zu fünf Typen, je Typ
Die GOÄ-Ziffer 4224 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Legionella pneumophila bis zu fünf Typen, je Typ“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4224 betrifft den Antikörpernachweis gegen Legionella pneumophila und wird angesetzt, wenn bei einer atypischen Pneumonie der klinische Verdacht auf eine Legionellose (Legionärskrankheit) serologisch abgeklärt werden soll, insbesondere wenn ein Antigen- oder Kulturnachweis nicht gelingt. Die Legende sieht die Bestimmung von bis zu fünf Typen vor, wobei die Leistung je untersuchtem Serotyp gesondert anzusetzen ist; bei Untersuchung mehrerer Typen wird die Ziffer also entsprechend mehrfach berechnet. Amtlich ist Nummer 4224 als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4214 bewertet, sodass sie mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr teilt und nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4214 abgerechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4224 steht für „Legionella pneumophila bis zu fünf Typen, je Typ“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4224 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4224 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.