GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Phenobarbital
Die GOÄ-Ziffer 4173 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Phenobarbital“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4173 erfasst die Bestimmung des Antiepileptikums Phenobarbital mittels Ligandenassay. Sie wird im Rahmen des therapeutischen Drug Monitorings eingesetzt, um bei laufender antikonvulsiver Therapie sicherzustellen, dass der Blutspiegel im wirksamen Bereich liegt, ohne toxische Werte zu erreichen, was insbesondere bei Kindern, bei Komedikation mit anderen Antiepileptika oder bei Verdacht auf mangelnde Therapieadhaerenz relevant ist. Auch bei unzureichender Anfallskontrolle trotz Therapie kann die Spiegelbestimmung zur Differenzierung zwischen zu niedriger Dosierung und Therapieversagen beitragen. Die Ziffer wird nicht eigenstaendig bewertet, sondern ist Teil der Sammelposition: Punktzahl und Gebuehr entsprechen einheitlich denen der Bezugsziffer 4147.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4173 steht für „Phenobarbital“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4173 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4173 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.