GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Netilmicin
Die GOÄ-Ziffer 4171 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Netilmicin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4171 bezeichnet die Bestimmung des Aminoglykosid-Antibiotikums Netilmicin im Blut mittels Ligandenassay. Sie wird angewendet, wenn Patienten parenteral mit Netilmicin behandelt werden, etwa bei schweren bakteriellen Infektionen, und der Wirkspiegel ueberwacht werden muss, weil Aminoglykoside eine enge therapeutische Breite besitzen und bei zu hohen Spiegeln Oto- und Nephrotoxizitaet drohen, waehrend zu niedrige Spiegel die antibiotische Wirksamkeit gefaehrden. Besonders relevant ist dies bei eingeschraenkter Nierenfunktion, laengerer Therapiedauer oder gleichzeitiger Gabe weiterer nephrotoxischer Substanzen. Wie bei den anderen in dieser Reihe genannten Substanzen erfolgt die Bewertung nicht eigenstaendig, sondern als Teil der Sammelposition mit Punktzahl und Gebuehr der Nummer 4147.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4171 steht für „Netilmicin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4171 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4171 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.