GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
N-Azetylprocainamid
Die GOÄ-Ziffer 4170 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „N-Azetylprocainamid“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4170 erfasst die Bestimmung von N-Azetylprocainamid, dem aktiven Metaboliten des Antiarrhythmikums Procainamid, mittels Ligandenassay. Sie kommt zur Anwendung, wenn unter einer Procainamid-Therapie zur Behandlung von Herzrhythmusstoerungen der Blutspiegel kontrolliert werden muss, da sich der Metabolit im Koerper anreichern und selbst zu unerwuenschten kardialen Wirkungen fuehren kann, insbesondere bei eingeschraenkter Nierenfunktion oder individuell unterschiedlicher Metabolisierungsgeschwindigkeit. Die Bestimmung dient somit der Therapiesteuerung und der fruehzeitigen Erkennung einer drohenden Kumulation. Abrechnungstechnisch ist die Ziffer Teil der Sammelposition: sie wird nicht eigenstaendig bewertet, sondern mit der gleichen Punktzahl und Gebuehr wie Nummer 4147 angesetzt, da der methodische Aufwand vergleichbar ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4170 steht für „N-Azetylprocainamid“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4170 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4170 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.