GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Lidocain
Die GOÄ-Ziffer 4167 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lidocain“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4167 erfasst die quantitative Bestimmung von Lidocain im Blut mittels Ligandenassay. Angewendet wird sie im Rahmen des therapeutischen Drug Monitorings, etwa bei kontinuierlicher intravenoeser Gabe zur Behandlung ventrikulaerer Herzrhythmusstoerungen, wenn der Wirkspiegel wegen der engen therapeutischen Breite des Wirkstoffs kontrolliert werden muss, um sowohl unzureichende Wirkung als auch toxische Nebenwirkungen (neurologisch, kardial) zu vermeiden. Methodisch und in der Bewertung folgt die Ziffer der Sammelposition um Nummer 4147: verschiedene Wirkstoffe werden mit vergleichbarem laborchemischem Aufwand per Ligandenassay bestimmt, jedoch nicht einzeln bepunktet, sondern einheitlich mit Punktzahl und Gebuehr der Nummer 4147 abgerechnet. Die konkrete Ziffer 4167 dient damit nur der Kennzeichnung der untersuchten Substanz, nicht einer eigenstaendigen Bewertung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4167 steht für „Lidocain“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4167 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4167 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.