GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ethosuximid
Die GOÄ-Ziffer 4164 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ethosuximid“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Bestimmung der Serumkonzentration von Ethosuximid, einem vor allem bei Absencen-Epilepsie eingesetzten Antikonvulsivum, mittels Ligandenassay. In der Praxis wird der Wirkspiegel im Rahmen des therapeutischen Drug-Monitorings bestimmt, insbesondere zur Dosisfindung nach Therapiebeginn, bei unzureichender Anfallskontrolle trotz vermeintlich adaequater Dosierung, bei Verdacht auf dosisabhaengige Nebenwirkungen wie gastrointestinale Beschwerden oder Muedigkeit, sowie zur Ueberpruefung der Therapietreue bei Kindern und Jugendlichen, der Hauptzielgruppe dieser Substanz. Laut amtlicher Bestimmung ist diese Ziffer Teil der Sammelposition mit Nummer 4147: Wird Ethosuximid gemeinsam mit weiteren dieser Position zugeordneten Substanzen im selben Untersuchungsgang bestimmt, wird die Punktzahl/Gebuehr insgesamt nur einmal angesetzt, unabhaengig von der Anzahl der bestimmten Substanzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4164 steht für „Ethosuximid“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4164 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4164 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.