GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Flecainid
Die GOÄ-Ziffer 4165 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Flecainid“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Bestimmung der Serumkonzentration von Flecainid, einem Antiarrhythmikum der Klasse IC, mittels Ligandenassay. Aufgrund der engen therapeutischen Breite und des bekannten proarrhythmischen Risikopotentials, insbesondere bei struktureller Herzerkrankung, wird der Wirkspiegel in der Praxis im Rahmen des therapeutischen Drug-Monitorings kontrolliert, etwa bei Therapiebeginn, bei unzureichender Rhythmuskontrolle, bei Verdacht auf Nebenwirkungen oder bei eingeschraenkter Nieren- beziehungsweise Leberfunktion, die die Elimination der Substanz veraendern kann. Auch bei relevanten Arzneimittelinteraktionen ist eine Kontrolle angezeigt. Laut amtlicher Bestimmung wird diese Ziffer als Teil der Sammelposition mit Nummer 4147 bewertet: Bei gemeinsamer Bestimmung weiterer dieser Position zugeordneter Substanzen wird die Punktzahl/Gebuehr unabhaengig von deren Anzahl nur einmal angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4165 steht für „Flecainid“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4165 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4165 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.