GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Digitoxin
Die GOÄ-Ziffer 4161 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Digitoxin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Bestimmung der Serumkonzentration von Digitoxin, einem Herzglykosid mit langer Halbwertszeit, mittels Ligandenassay. Aufgrund der geringen therapeutischen Breite von Herzglykosiden wird der Wirkspiegel in der Praxis im Rahmen des therapeutischen Drug-Monitorings kontrolliert, insbesondere bei Therapiebeginn, bei Verdacht auf Ueber- oder Unterdosierung, bei klinischen Zeichen einer Digitalisintoxikation wie Rhythmusstoerungen oder gastrointestinalen Beschwerden, sowie bei Veraenderungen der Begleitmedikation oder des Elektrolythaushalts, die den Wirkspiegel beeinflussen koennen. Von Digoxin (Nummer 4162) unterscheidet sich Digitoxin durch die laengere Halbwertszeit und ueberwiegend hepatische statt renale Elimination. Laut amtlicher Bestimmung ist diese Ziffer Teil der Sammelposition mit Nummer 4147: Bei gemeinsamer Bestimmung weiterer zugeordneter Substanzen wird die Punktzahl/Gebuehr nur einmal angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4161 steht für „Digitoxin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4161 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4161 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.