GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Desipramin
Die GOÄ-Ziffer 4160 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Desipramin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Bestimmung der Serumkonzentration von Desipramin, einem trizyklischen Antidepressivum, mittels Ligandenassay. Trizyklische Antidepressiva besitzen eine enge therapeutische Breite und ein relevantes kardiotoxisches Nebenwirkungspotential, weshalb der Wirkspiegel in der Praxis im Rahmen des therapeutischen Drug-Monitorings bestimmt wird, insbesondere bei unzureichendem Ansprechen trotz ueblicher Dosierung, bei Verdacht auf Nebenwirkungen, zur Ueberpruefung der Therapietreue oder bei relevanten Arzneimittelinteraktionen, die den Metabolismus beeinflussen koennen. Auch bei Verdacht auf Intoxikation kann die Bestimmung zur Einschaetzung des Schweregrades beitragen. Laut amtlicher Bestimmung wird diese Ziffer als Teil der Sammelposition mit Nummer 4147 bewertet: Bei gemeinsamer Bestimmung weiterer dieser Position zugeordneter Substanzen wird die Punktzahl/Gebuehr nur einmal angesetzt, unabhaengig von deren Anzahl.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4160 steht für „Desipramin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4160 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4160 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.